Schloss Eyrichshof

AGB Hochzeiten & Feste

§ 1 Mietvertrag

Im vereinbarten Mietzins sind enthalten:

  • Die Anmietung der gebuchten Räumlichkeiten und Grundstücke nebst Wiese Gutshof und WC's auf dem Gelände von Schloss Eyrichshof
  • Die exklusive Nutzung der o.g. Räumlichkeiten zum Feiern einer Hochzeit oder eines Festes in der Mietzeit
  • Die Zurverfügungstellung von max. 15 Tischen (Eiche, massiv) und 130 Bankettstühlen (Idealmaße für Hussen), runden Tischen oder Holzstühlen
  • Die gereinigten Räume und WCs
  • Sämtliche Nebenkosten wie Strom, Wasser, WC-Papier, Papierhandtücher etc.
  • Fotos im Park / auf der Freitreppe / um das Schloss
  • Nutzung der Parkplätze

Im vereinbarten Mietzins sind nicht enthalten:

  • Die Leihe von Tischdecken
  • Diverse Zusatzleistungen (siehe Hochzeits-Booklet) wie Nutzung weiterer Innenräume, längere Nutzung der Räumlichkeiten in der Nacht, notwendige Extra-Reinigung, Nutzung von Bierbänken, Sonnenschirmen, Tischen, Hussen, Feuerkörben und mobilem Öl-Gebläse u.a.

§ 2 Übergabe

Der Kuhstall und die Toiletten werden dem vom Mieter benannten verantwortlichen Ansprechpartner vom Vermieter oder einem seiner Mitarbeiter vor der Veranstaltung übergeben. Der Zugang erfolgt über ein Schloss mittels eines Zugangscodes.

Der Mieter ist verpflichtet, den Zugangscode vertraulich zu behandeln und nur an Personen weiterzugeben, die im Zusammenhang mit der angemieteten Veranstaltung zum Betreten der Räumlichkeiten berechtigt sind.

Bei dem Übergabetermin erklärt der Mieter, welche Person dafür verantwortlich ist, dass die Mieträume während der ganzen Veranstaltung pfleglich behandelt werden und keinen Schaden nehmen.

Diese Person übergibt die Räumlichkeiten inkl. Toiletten am Ende der Mietzeit (i. d. R. am Sonntag, 14 Uhr) wieder an den Vermieter oder einem seiner Mitarbeiter.

Die Verantwortlichkeit dieser Person beinhaltet die Aufgabe, sicherzustellen, dass am Ende der Feier alle Elektrogeräte und die Beleuchtung abgeschaltet sind, keine Wasserleitungen geöffnet sind und dass keine Störungen und Schäden an den Räumlichkeiten, Tischen, Stühlen und Mobiliar entstehen.

Für den Fall, dass Schäden entstehen, werden Fotos gemacht und der Mieter bzw. seine Haftpflichtversicherung erstattet dem Vermieter die Schäden.

§ 3 Benutzung der Mieträume

Im Innenbereich des Kuhstalls darf nicht geraucht werden. Der Mieter oder der Caterer haben für ausreichend Aschenbecher im Außenbereich zu sorgen. Es dürfen kein Konfetti, Rosenblätter u.a. ausgeworfen und verwendet werden.

Der Mieter haftet in vollem Umfang für alle Schäden an Inventar und Mobiliar, z.B. bei erheblicher Verschmutzung (z.B. Konfetti, Rosenblätter u.a.) oder sonstiger, nicht vertragsgemäßer Behandlung der Räume, die durch ihn selbst, seine Erfüllungsgehilfen, seine Gäste oder den beauftragten Catering Service verursacht werden.

Die Überlassung des Mieters an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache unberechtigt einem Dritten überlassen, so ist der Vermieter berechtigt, fristlos vom Vertrag zurückzutreten.

Entschädigungsansprüche stehen dem Mieter in Fällen außerordentlicher Kündigung nicht zu.

Der Mieter ist verpflichtet, sämtlichen eigenen Abfall und Müll mitzunehmen und auf eigene Kosten zu entsorgen. Getränkeausschank und Ausgabe von Speisen während der Veranstaltung werden nicht durch den Vermieter übernommen.

§ 4 Zahlung des Mietzinses

Die Miete ist in zwei Raten zu entrichten:

a. 50 Prozent des vereinbarten Mietzinses sowie 800,00 € Kaution umgehend. Mit Eingang der ersten Rate wird die Buchung der Räumlichkeiten für Vermieter und Mieter verbindlich.

b. 50 Prozent des vereinbarten Mietzinses 8 Wochen vor Mietbeginn

Vermieter Konto-Nr. Sparkasse Ostunterfranken
IBAN: DE12 7935 0101 0009 0330 10
BIC: BYLADEM1KSW

Die Kaution dient der Absicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Nach der Veranstaltung wird sie zurückgezahlt, sofern keine Schäden oder sonstigen Ansprüche des Vermieters bestehen.

§ 5 Rücktritt durch den Vermieter

Gerät der Mieter mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter schriftlich eine angemessene Nachfrist zur vollständigen Zahlung zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Vermieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. In diesem Fall verbleibt die erste Rate des Mietzinses als Entschädigung für unterbliebene Weitervermietung beim Vermieter.

Überdies kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten bei:

  • Falschen Angaben bei Vertragsabschluss
  • Erheblichen Vertragsverletzungen des Mieters
  • Unzulässiger Nutzung der Location

§ 6 Stornierung durch das Brautpaar

Kündigt oder storniert der Mieter den Vertrag, ist dies dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Stornierung verbleibt die erste Rate des Mietzinses als Entschädigung für unterbliebene Weitervermietung beim Vermieter.

§ 7 Servicepauschale für Catering

Das Team Schloss Eyrichshof konnte sich langjährig und nachhaltig von der Qualität und Professionalität einiger Caterer in der Region überzeugen. Diese Caterer (siehe Auflistung im Hochzeitsangebot von Schloss Eyrichshof) kochen exklusiv bei Hochzeiten auf Schloss Eyrichshof.

Zahlreiche Leistungen und Investitionen waren in der Vergangenheit nötig, um ein optimales Zusammenspiel zwischen den Caterern und der Location vor Ort hinsichtlich Infrastruktur, Abstimmung, Logistik, Organisation und Abläufe sicherzustellen, damit für jeden Mieter am Veranstaltungstag eine reibungslose Zusammenarbeit und ein optimales Ergebnis erreicht wird.

Vor diesem Hintergrund fällt für jede auf dem Gelände bzw. in den Räumlichkeiten des Vermieters durchgeführte Hochzeit bzw. Fest eine pauschale Servicegebühr in Höhe von 700,00 € plus Mehrwertsteuer an.

Die Servicegebühr fällt unabhängig von der Höhe des vom Mieter beauftragten Caterings an und ist bei jeder Hochzeit / jedem Fest in voller Höhe zu entrichten.

Die Servicegebühr ist zusätzlich zur vereinbarten Miete und zu sonstigen im Mietvertrag genannten Leistungen zu zahlen.

Die Servicegebühr wird von dem beauftragten Caterer in seiner Kalkulation berücksichtigt und an die Mieter weitergegeben.

§ 8 Sonstige Regelungen

Der Vermieter hat dem Mieter deutlich gemacht, dass er auf das Ruhebedürfnis der langjährigen Mieter der Wohnungen im Schlosshof, Schloss und Orangerie Rücksicht nehmen muss. Vor diesem Hintergrund sind das Tor des Kuhstalls zum Gutshof ab 22 Uhr geschlossen zu halten. Ebenso sind die Fenster im Kuhstall zu schließen.

Der Mieter gilt als Veranstalter und ist verpflichtet, die öffentlich-rechtlichen Sicherheitsvorschriften und Auflagen, insbesondere die örtlichen Brandschutzvorschriften, einzuhalten. Die Verkehrssicherungspflicht für das Mietobjekt wird für den Zeitraum der Mietdauer auf den Mieter übertragen.

Für den Fall, dass die Hochzeit aufgrund höherer Gewalt oder Krankheit nicht durchgeführt wird, verbleibt die erste Rate des Mietzinses als Entschädigung für unterbliebene Weitervermietung beim Vermieter.

Eine Haftung des Vermieters, insbesondere bei Versagen von Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder sonstigen die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Gerichtsstand ist Bamberg. Sonstige Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter bedürfen der Schriftform.